Pflicht zur barrierefreien Website
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dann sind elektronische Dienstleistungen, die über eine Webseite angeboten werden, z.B. Seminarbuchungen, Online-Shops, Terminvereinbarungen oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch barrierefrei zu gestalten. Hierunter fallen alle Websites, deren Angebote sich direkt an Endverbraucher richten (B2C).
Nicht betroffen bzw. ausgenommen sind:
- Websites von Kleinstunternehmen (<10 Beschäftigte UND <2 Mio. € Jahresumsatz) – allerdings nur bei Dienstleistungen, nicht bei Produkten.
- Private Websites, also ohne wirtschaftlichen Zweck.
- Websites rein informativer Art, wenn keine Interaktion oder kein Verkauf stattfindet (Achtung: strittig im Einzelfall).
Was bedeutet das für Sie?
Sollte Ihre Website nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, muss sie den Anforderungen des BFSG entsprechen – z. B. durch barrierefreie Navigation, alternative Texte für Bilder oder die Einhaltung bestimmter Kontraste.
Einen ersten Eindruck dafür, wie sehr Ihre Website betroffen ist, bietet das folgende Tool (allerdings nur für eine Einzelseite):
Der folgende Artikel bietet eine Checkliste der wichtigsten Kriterien barrierefreier Websites:
https://www.wacon.de/typo3-know-how/checkliste-barrierefreiheit.html
(hier erfahren Sie auch, warum Maßnahmen zur Barrierefreiheit Ihr Ranking in Suchmaschinen verbessert)
Und selbstverständlich stehen wir Ihnen für ein kostenloses Beratungsgespräch zur Verfügung!